Impressum & AGB

LKW - Transport und Baustoffhandel DEBOLA GmbH & Co. KG

Ammendorfer Str. 34

06258 Schkopau/ OT Ermlitz/ OT Erm­litz

 +493420464446

 +493420464447

 info@debola.de

In­ha­ber/ Ge­schäfts­füh­rer:

Valerie Bobert u. Mi­cha­el Bo­b­ert

USt.-ID: DE 194835253

Re­gis­ter­ein­trag: Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter | Re­gis­ter­ge­richt: Amts­ge­richt Sten­dal | Re­gis­ter­num­mer: HRA 32084

Allgemeine Lieferbedingungen der Firma LKW-Transport und Baustoffhandel DEBOLA GmbH & Co.KG

 

Abrechnungsgrundlage sind (im Auftragsfall) Leistungsnachweise unserer Fahrzeuge bzw. der Nachunternehmer, sowie Wiegescheine und/oder Deponiescheine.

Benötigte Zertifikate für Mineralgemische, Kiese und Sande erhalten Sie auf Anfrage.

Für Entsorgungspositionen sind im Normalfall (falls im Angebot nicht anders ausgewiesen) die Grenzwerte nach LAGA </= Z.1.1 einzuhalten und vor Entsorgungsbeginn per Analytik nachzuweisen.

Die Entsorgung erfolgt immer vorbehaltlich der Annahme durch die Deponie.

 

Bei Deponien ohne Eingangswaage wird die Entsorgungsleistung der Lademenge pauschaliert abgerechnet. (Lademenge/ Lademaße siehe nachstehend)

Entsprechende Aufmaße sowie Mengen lt. LV Text sind für die LKW-Transport und Baustoffhandel DEBOLA GmbH & Co.KG keine Abrechungsgrundlage und werden somit von uns nicht anerkannt. Die Entsorgung erfolgt ausschließlich auf festgeschriebene und verladene Lademengen pro LKW bzw. variabel auf Tonnage (bei Deponie mit Eingangswaage). Für die Klassifizierung des zu deponierenden Materials ist allein die Deponie zuständig. Zum Leistungsnachweis als Abrechnungsgrundlage wird der Deponieschein auf Verlangen beigefügt.

 

Die Lieferung und Entsorgung von Bodenmaterial ist witterungsabhängig (Befahrbarkeit der Deponien) und kann zu Leistungsverzug führen.

 

Bei Fertigereinbau wird (wenn nichts anderes vereinbart) vom Zeitraum der Ankunft auf der Baustelle bis Abfahrt von der Baustelle die Leistung im Stundensatz abgerechnet.

Für den Transport von bituminösem Mischgut (abgeplante Fahrzeuge bzw. klappbarer Unterfahrschutz, etc. notwendig) wird ein spezieller Stundensatz zur Berechnung herangezogen.

 

Die auf dem Leistungsnachweis eingetragenen Pausenzeiten sind für Auftraggeber und Auftragnehmer verbindlich. Pausen werden von Baustellentransporten/ Regieleistungen nur in Abzug gebracht, wenn diese tatsächlich auf der Baustelle abgehalten wurden.

 

Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und beziehen sich auf volle Ausladungen unserer Fahrzeuge gemäß des zulässigen Gesamtgewichts aus der StVZO, sind mengenbezogen und gelten vorbehaltlich der Vorratslage der Lieferwerke.

 

Das zu transportierende Material muss eine Mindestdichte von 1,3 t/m³ aufweisen bzw. die Kantenlänge darf 60 cm nicht überschreiten.

Abweichungen von vorgenannten Kriterien bedürfen einer gesonderten Preisvereinbarung.

 

Unsere angebotenen Leistungspreise beinhalten grundsätzlich die derzeit gültige Mautgebühr für die Benutzung der BAB und mautpflichtiger Bundesstraßen durch Lastkraftwagen.

Unsere Regiestundenpreise sind für reine Baustellentransporte kalkuliert und beinhalten dementsprechend keine Mautgebühren.

Bei Transporten, die üblicherweise nicht auf Stundenbasis erfolgen, gemäß der Wünsche von Kunden aber im Stundensatz ausgeführt werden, behalten wir uns vor, andere Stundensätze als für reine Baustellentransporte, sowie die zusätzlich anfallenden Mautkosten abzurechnen.

 

Die Angebotspreise unterliegen der angegebenen Bindefrist bzw. sind bei Auftragserteilung bis Bauende oder wie vereinbart gültig.

 

Sollten auf Grundlage von aufgeführten Preisangeboten Leistungen abgerufen/ bestellt bzw. geliefert werden, gelten die Preise als bestätigt und der Auftrag als ausgelöst (vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung Ihres Unternehmens).

 

Unsere Kalkulationsbasis bezüglich Liefer- und Entsorgungspositionen bezieht sich auf kürzeste und freibefahrbare Zu- und Abfahrtwege vom bzw. zum Bauvorhaben. Für die Sauberkeit der Baustellenzu- bzw. –abfahrt ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftraggeber hat während der Auftragsphase die Befahrung der Zu- und Abfahrtswege mit LKW bis 40 to zugelassenem Gesamtgewicht zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

Weiterhin gehen wir davon aus, dass die Lade- bzw. Kippstelle mit Straßensattelzügen befahrbar ist und eine standsichere Kippstelle durch den Auftraggeber gewährleistet wird.

Andernfalls ist bei Angebotsabfrage durch den Auftraggeber auf erschwerte bzw. abweichende Bedingungen hinzuweisen.

 

Bei Realisierung des Auftrages könnten sich die angebotenen Einheitspreise ändern, wenn Umleitungen oder Verkehrsänderungen vorhanden sind, die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bzw. Auftragserteilung nicht bekannt waren.

 

Unsere kalkulierten Preise gehen üblicherweise von einem ganztägigen Fahrzeugeinsatz (mind. 9,5 h netto) aus.

Abweichende Einsatzzeiten sind bei Angebotsabfrage durch den Auftraggeber zu benennen bzw. bei Bedarfsanfrage oder Fahrzeugbestellung bekannt zu geben. Sie führen möglicherweise zu einer Änderung der angebotenen Preise, wenn logistisch keine wirtschaftlich sinnvolle Alternative möglich ist.

 

Standzeitenberechnung:

- Stundensatz, wenn nichts anderes vereinbart

- Be- und Entladearbeiten 15 Minuten / Umschlag sind im Leistungspreis enthalten

- Standzeitenberechnung erfolgt ab der 16. Minute (wenn nicht anders vereinbart)

 

Solozuschläge für 4-Achser:                 1,30 €/ to oder 4,50 € / to gelöste Masse

                                                           Werden positionsbezogen vereinbart

 

 

Mindermengen:                         Fahrzeugladungen < als die nachfolgend genannten

                                                             Tonnagen werden über zu vereinbarende

                                                             Transportpauschalen abgerechnet

 

                                                 Sattelzüge     < 23 to

                                                 Hängerzüge  < 21 to

                                                 4-Achser       < 15 to

                                                 3-Achser       < 13 to

 

Lademengen in m³:                   Züge                  16 m³ = ca. 27,0 to

(bei Transporten                       4-Achser Mulde 14 m³ = ca. 23,0 to

 ohne Fahrzeugwiegung)            4-Achser            12m³  = ca. 20,0 to

                                               3-Achser              9 m³ = ca. 15,0 to

                                                 (lose Masse Umrechnungsfaktor to/ m³ = 1,6 – 1,7)

                                                        

 

Stundensätze (in Euro/ Stunde):

Normal                                                                       bituminöses Material

(keine Thermomulde)!

Züge                   = 87,00 Euro/ h                                   

4-Achser             = 83,00 Euro/ h                       vorgenannte Stundensätze gemäß

3-Achser             = 73,00 Euro/ h                                   Fahrzeugtyp +3,-€/h

2-Achser             = 73,00 Euro/ h                                              

2-Achser mit      = 73,00 Euro/ h           

Kranbetrieb

 

 

Fahrzeugbestellung:

am Arbeitstag vor Bedarf bis 13.00 Uhr, bei Großmengen nach Vereinbarung

 

Die angegebenen Regiestundensätze gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur für Transporte auf der Baustelle.

 

Gültigkeit der allgemeinen Lieferbedingungen: bis 31.01.2026

Stand: 01.02.2025

 

Kaufmännische Geschäftsbedingungen der Firma
LKW- Transport und Baustoffhandel DEBOLA GmbH & Co.KG:

 

Zahlungsbedingung:

Sofern nichts anderes vereinbart wurde gilt:

Innerhalb von 14 Tagen netto.

Einzelvertragliche Regelungen sind möglich.

 

Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck wertgestellt ist.

 

Gerichtsstand:

Für beide Vertragsparteien gilt als Gerichtsstand Merseburg.

Bei höherem Streitwert ist das Landgericht Halle zuständig.

 

Eigentumsvorbehalt:

Alle Lieferungen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wurden, Eigentum der DEBOLA (Vorbehaltsware). Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für DEBOLA als Lieferer im Sinne von § 950 BGB ohne sich zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht der DEBOLA das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware zu. Der Besteller darf die be- und verarbeitete Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen veräußern. Die Forderungen des Bestellers aus der Veräußerung der Vorbehaltsware bzw. aus anderen damit im Zusammenhang stehenden Geschäftsbeziehungen gegenüber Dritten werden bis zur Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an die DEBOLA als Sicherheit abgetreten (Vorausabtretung). Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware.

 

Änderungen:

Etwaige Änderungen und Zusätze zu unseren Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Stand: 01.02.2025

Recht­li­cher Hin­weis: Die EU hat ein On­line-Ver­fah­ren zur Bei­le­gung von Strei­tig­kei­ten zwi­schen Un­ter­neh­mern und Ver­brau­chern ge­schaf­fen. In­for­ma­tio­nen dazu fin­den Sie unter https://​ec.​eu­ro­pa.​eu/​con­su­mers/​odr/

Wir be­tei­ligen uns nicht an einem Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor einer Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le.

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